erschöpft sich in objektiver Hinsicht in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. Ob eine Ankündigung künftigen Übels jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen vermag, ist nach einem objektiven Massstab zu prüfen. Es ist dabei auf das Empfinden einer vernünftigen Person mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1). Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, jemanden mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu versetzen und der Täter muss das wollen bzw. mindestens in Kauf nehmen.