1.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass es zwischen der Beschuldigten und B.F. einerseits und D.G. andererseits auf dem Parkplatz der Denner-Filiale zu einem Handgemenge gekommen ist, welches jedenfalls die Körperverletzung einer Person zur Folge hatte. Umstritten ist jedoch, ob die Beschuldigte während der Auseinandersetzung lediglich abgewehrt und versucht hat, die Streitenden auseinanderzubringen, sodass sie gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB straflos bleiben würde. Zudem ist strittig, ob die Beschuldigte D.G. gedroht bzw. diesen beschimpft hat.