Die Beschuldigte macht mit ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, es lasse sich nicht zweifelsfrei erstellen, dass sie sich dermassen habe provozieren und dazu habe hinreissen lassen, D.G. zu drohen bzw. zu beschimpfen. Eventualiter bringt sie vor, D.G. sei durch die Drohung nicht in Angst und Schrecken versetzt worden. In Bezug auf die tätliche Auseinandersetzung auf dem Parkplatz sei zudem «in dubio pro reo» von einer die beiden Streitenden (B.F. und D.G.) scheidenden Handlung der Beschuldigten auszugehen (Plädoyer Verteidigung).