Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.107 (ST.2021.32; StA.2020.337) Urteil vom 5. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber i.V. Stutz Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Privatkläger D.G._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bürgi, […] Beschuldigte A.F._____, geboren am tt.mm.1976, von Serbien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin, […] Gegenstand Raufhandel, Beschimpfung, Drohung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 23. April 2021 Anklage gegen die Beschuldigte wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB, Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Das Bezirksgericht Bremgarten sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 23. November 2021 gemäss Anklage schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'800.00. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 18. Mai 2022 beantragte die Beschuldigte, sie sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen, eventualiter wegen Rauf- handels, Beschimpfung und versuchter Drohung zu einer bedingten Geld- strafe von 56 Tagessätzen à Fr. 40.00 sowie einer Busse von Fr. 560.00 zu verurteilen. 3.2. Die Berufungsverhandlung i.S. A.F. (SST.2022.107), B.F. (SST.2022.108), C.G. (SST.2022.109) und D.G. (SST.2022.110) fand am 5. Dezember 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des Raufhandels, der Beschimpfung und der Drohung schuldig gesprochen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es am 11. Juli 2020 zwischen der Beschuldigten und deren Sohn B.F. einerseits und D.G. andererseits anlässlich eines zufälligen Zusammentreffens in der Denner-Filiale in Q. zu gegenseitigen, verbalen Provokationen und im Anschluss auf dem Parkplatz dieser Filiale zu einer Schlägerei zwischen ihnen gekommen sei. Die Beschuldigte habe innerhalb der Denner-Filiale zu D.G. «du Hurensohn bist tot» und «ich ficke deinen toten Vater» gesagt und ihn vor der Denner-Filiale weitere Male mit dem Tod bedroht. Dabei habe sie bei D.G. Angst ausgelöst. Anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung habe B.F. eine Schürfwunde und Kontusion am linken Knie, ein kleines Hämatom frontal rechts und diverse weitere Kontusionen erlitten. Die Beschuldigte habe ebenfalls diverse Kontusionen am Körper und ein Hämatom occipital links erlitten, während D.G. leichte -3- Schürfungen unter dem Auge, an der Schulter, am Rücken und an den Knien aufgewiesen habe. Die Beschuldigte macht mit ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, es lasse sich nicht zweifelsfrei erstellen, dass sie sich dermassen habe provozieren und dazu habe hinreissen lassen, D.G. zu drohen bzw. zu beschimpfen. Eventualiter bringt sie vor, D.G. sei durch die Drohung nicht in Angst und Schrecken versetzt worden. In Bezug auf die tätliche Ausein- andersetzung auf dem Parkplatz sei zudem «in dubio pro reo» von einer die beiden Streitenden (B.F. und D.G.) scheidenden Handlung der Beschul- digten auszugehen (Plädoyer Verteidigung). 1.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass es zwischen der Beschuldigten und B.F. einerseits und D.G. andererseits auf dem Parkplatz der Denner-Filiale zu einem Handgemenge gekommen ist, welches jedenfalls die Körperverletzung einer Person zur Folge hatte. Umstritten ist jedoch, ob die Beschuldigte während der Auseinander- setzung lediglich abgewehrt und versucht hat, die Streitenden ausein- anderzubringen, sodass sie gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB straflos bleiben würde. Zudem ist strittig, ob die Beschuldigte D.G. gedroht bzw. diesen beschimpft hat. 1.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). 1.4. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der Drohung und Beschimpfung schuldig gesprochen. 1.4.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Tathandlung -4- erschöpft sich in objektiver Hinsicht in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. Ob eine Ankündigung künftigen Übels jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen vermag, ist nach einem objektiven Massstab zu prüfen. Es ist dabei auf das Empfinden einer vernünftigen Person mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.1). Subjektiv muss der Täter im Bewusstsein handeln, dass eine bestimmte Drohung geeignet ist, jemanden mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu ver- setzen und der Täter muss das wollen bzw. mindestens in Kauf nehmen. Hingegen ist kein Wille erforderlich, die Drohung in die Tat umzusetzen. Der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Nach Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB kann der Richter den Täter von der Strafe befreien, wenn der Beschimpfte einerseits durch sein ungebührliches Verhalten unmittelbar Anlass zur Beschimpfung gegeben hat (Provokation; Abs. 2) oder andererseits die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist (Retorsion; Abs. 3). Es wird eine unmittelbare Reaktion verlangt. Ratio legis des Abse- hens von einer Strafe bei der Retorsion ist es, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde (vgl. BGE 72 IV 21; ähnlich BGE 82 IV 177). 1.4.2. In Bezug auf den ersten Teil des angeklagten Sachverhalts in der Denner- Filiale ist zum Tatablauf auf die Aussagen der beteiligten Personen abzustellen. Den zweiten Teil der Auseinandersetzung auf dem Parkplatz der Denner-Filiale wurde von den Zeugen K. und L. beobachtet. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, geht das Obergericht in Bezug auf die Beschimpfungen und Drohungen davon aus, dass die Beschuldigte D.G. mit den Worten «Hurensohn» und «ich ficke deinen toten Vater» beschimpfte sowie mit den Worten «ich bringe dich um» und «ich mache dich kaputt» in Angst und Schrecken versetzt hat. Die Beschuldigte gestand zumindest ein, dass sie – nachdem D.G. die Denner-Filiale betreten habe, an ihr vorbeigelaufen sei und ihr «Schlampe» gesagt habe – ihm gefolgt sei, ihm eine Flasche an den Hals gehalten habe und gesagt habe, dass sie ihn kaputt mache, bis dann ihr Sohn B.F. gekommen sei und sie aus der Filiale gebracht habe (UA act. 1029; vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Sie habe «die Kontrolle über [sich] verloren» (UA act. 1055). Dies wird – was den Ablauf betrifft – so auch von B.F. bestätigt (UA act. 1017; Protokoll Berufungsverhandlung S. 39) und von D.G. nicht bestritten (vgl. unangefochtenes vorinstanzliches -5- Urteil im Verfahren gegen D.G.; UA act. 1007). Aus den glaubhaften Aus- sagen des Zeugen K. (siehe zum Ganzen unten) ergibt sich zudem, dass dieser später auf dem Parkplatz eine Schlägerei zwischen der Beschul- digten, B.F. und D.G. beobachtet habe, anlässlich welcher B.F. und die Beschuldigte zu D.G. gesagt haben, sie würden seinen toten Vater im Grab «ficken» und ihn kaputt machen (UA act. 1071; 1079; 1081 f.). Die Beschuldigte habe dann noch gesagt, sie bringe ihn (D.G.) um (UA act. 1072). Er sei vor allem die Beschuldigte gewesen, die ihn u.a. aufgrund der ausgesprochenen Beleidigungen geschockt habe, sie sei wie eine Furie gewesen (UA act. 1071; 1079; 1082). Der Zeuge schilderte dies detailreich, schlüssig und glaubhaft. Es ist ausserdem nicht ersichtlich, dass er eine falsche Aussage gemacht haben soll, gibt er doch an, die Beteiligten nur flüchtig von früher zu kennen, aber keinen Kontakt zu diesen zu haben (UA act. 1083 f.). Zudem belastete er mit seinen Aussagen sowohl die Beschuldigte wie auch D.G.. Demnach habe nämlich D.G. auch Beleidi- gungen ausgesprochen, jene der Beschuldigten seien ihm aber aufgrund der ausserordentlichen Vulgarität besser geblieben (UA act. 1083). Schliesslich vermag auch die pauschale Behauptung der Beschuldigten, K. habe gelogen, weil Albaner als Zeugen zu 50 % lügen würden (UA act. 1032), an der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht ansatzweise zu rütteln. Die Beschuldigte drohte nach dem Gesagten bereits im Denner sowie auf dem Parkplatz damit, dass sie D.G. «kaputt machen» werde. Zudem drohte sie D.G. auf dem Parkplatz damit, dass sie ihn umbringen werde und beschimpfte ihn damit, dass sie seinen toten Vater im Grab «ficken» werde. Vor diesem Hintergrund erachtet das Obergericht gestützt auf die Aussagen von D.G. ebenfalls als erstellt, dass ihm die Beschuldigte bereits in der Denner-Filiale drohte und ihre Drohungen mit dem Wort «Hurensohn» ergänzte, zumal sie selbst eingesteht, bereits in der Denner- Filiale die Kontrolle über sich verloren zu haben. 1.4.3. Die Beschuldigte drohte D.G., dass sie ihn kaputt mache und ihn umbringen werde. Das Androhen von schweren Körperverletzungen bzw. dem Tod kann ohne weiteres als schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB verstanden werden. Dass diese Drohungen im vorliegenden Kontext nach einem objektiven Massstab dazu geeignet sind, eine Person in Angst oder Schrecken zu versetzen, ist ebenfalls anzunehmen. Diesen Drohungen geht eine längere Vorgeschichte voraus, in welcher es bereits zu körperlichen Auseinandersetzungen und Drohungen zwischen den Familien G. und F. gekommen ist. Die Beschuldigte hat zudem nach eigener Aussage die Drohung, sie mache ihn kaputt, mit der Geste, ihm die Flasche an den Hals zu legen bzw. zu drücken, verbunden, was die Drohung und deren Ernsthaftigkeit entsprechend untermauert hat. Subjektiv hat sie im Bewusstsein gehandelt, dass die von ihr ausge- sprochene Drohung geeignet ist, D.G. mindestens möglicherweise in Angst oder Schrecken zu versetzen und das hat sie auch gewollt. Dass sie -6- möglicherweise keinen Willen hatte, die Drohung in die Tat umzusetzen, spielt keine Rolle. Die Beschuldigte hat sich damit der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 1.4.4. Bei den Begriffen «Hurensohn» und «ich ficke deinen toten Vater» handelt es sich um Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. Zu prüfen bleibt, ob ein fakultativer Strafbefreiungsgrund im Sinne einer Provokation (Abs. 2) oder Retorsion (Abs. 3) zu bejahen ist. Entgegen der Ansicht der Beschuldigten sind die Voraussetzung für eine Strafbefreiung vorliegend nicht erfüllt. Die Beschuldigte wie auch D.G. deckten sich zwar gegen- und wechselseitig mit Beschimpfungen ein. Trotzdem kann aber vorliegend nicht davon gesprochen werden, dass bereits durch die gegenseitigen Beschimpfungen an Ort und Stelle Gerechtigkeit geschaffen wurde. Die Beschuldigte zeigte sich in Bezug auf die ganze Auseinandersetzung grösstenteils uneinsichtig und versuchte, ihre eigene Rolle klein zu reden bzw. ausschliesslich D.G. die Schuld dafür zu geben (VA act. 1337 ff.). Die verbalen Provokationen waren denn auch der Anlass für die folgende tätliche Auseinandersetzung auf dem Parkplatz der Filiale (vgl. hierzu hiernach). Entsprechend steht das öffentliche Interesse einer Bestrafung der Strafbefreiung entgegen. Der Umstand, dass sich die Beschuldigte und D.G. gegenseitig mit Beschimpfungen eindeckten, ist aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigten. Die Beschuldigte hat sich nach dem Gesagten der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 1.5. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte wegen Raufhandels schuldig ge- sprochen. 1.5.1. Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körper- verletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Es handelt sich um eine wechselseitige tätliche Ausein- andersetzung von mindestens drei Personen. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Es muss eine körperliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen bestehen, die daran aktiv teilnehmen (Urteil des Bundesgerichts 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019). Kein Beteiligter ist, wer ausschliesslich passiv bleibt und nicht tätlich wird (BGE 131 IV 150 E. 2 mit Hinweisen). -7- Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv in einer Weise am Raufhandel teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Der Raufhandel ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nach Art. 133 StGB auch strafbar, wer sich erst nach Eintritt der Strafbarkeitsbedingung beteiligt. Erforderlich ist, dass das Verhalten der betreffenden Person in einer zeitlich und örtlich einheitlichen Beziehung zu der Auseinandersetzung steht, in deren Verlauf die Verletzung verursacht worden ist (vgl. BGE 139 IV 168 E. 1.1.4). 1.5.2. In tatsächlicher Hinsicht geht das Obergericht mit der Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Zeugen K. und L. davon aus, dass die Beschuldigte aktiv am Raufhandel teilgenommen hat bzw. sich ihre Handlungen nicht auf das Scheiden der Streitenden begrenzt haben. Die Aussagen des Zeugen K. vom 13. Juli 2020, mitunter wenige Tage nach dem Vorfall, und vom 24. November 2020 erweisen sich als schlüssig, glaubhaft und konstant (UA act. 1071 ff.; 1079 ff.). Sie lassen sich zudem mit den Aussagen des Zeugen L. in Übereinstimmung bringen (UA act. 1091 ff.). Diesen glaubhaften Aussagen folgend hat L. – der sein Fahrzeug neben dem Fahrzeug der Beschuldigten am Beladen gewesen sei – beobachtet, wie die Beschuldigte und B.F. wütend bzw. aufgebracht die Denner-Filiale verlassen haben und in ihr Fahrzeug gestiegen seien. Als er (L.) das nächste Mal geschaut habe, sei B.F. wieder aus dem Fahrzeug ausgestiegen, habe dann vor D.G. gestanden und diesem ins Gesicht gespuckt. D.G. habe als Reaktion darauf B.F. in den Bauch getreten (UA act. 1091). Währenddessen sei auch die Beschuldigte aus dem Fahrzeug ausgestiegen und dazugekommen. Sie habe D.G. gepackt (UA act. 1093) und B.F. habe ihn (möglicherweise ins Gesicht) geschlagen (UA act. 1094). Es seien alle drei Beteiligten handgreiflich geworden, bis zwei unbeteiligte Personen die Streitenden getrennt hätten (UA act. 1091). Den ebenfalls glaubhaften Aussagen von K. folgend parkierte dieser unter- dessen sein Fahrzeug unweit entfernt auf dem gleichen Parkplatz. Als er ausstieg, wurde er auf ein Geschrei aufmerksam. Er beobachte sodann, wie B.F. und D.G. aufeinander losgegangen seien, sich die Beschuldigte an D.G. geklammert und auf diesen eingeschlagen habe (UA act. 1071; 1079). D.G. sei dann zu Boden gefallen. Während er sich dann versucht habe von der Beschuldigten zu lösen, habe B.F. auf ihn bzw. auf sein Gesicht eingeschlagen (UA act. 1071 f.; 1080). Währenddessen hätten die Beschuldigte und B.F. zu D.G. gesagt, sie würden seinen toten Vater im Grab «ficken» und ihn kaputt machen (UA act. 1071; 1079; 1081 f.). Die Beschuldigte habe dann noch gesagt, sie bringe ihn (D.G.) um (UA -8- act. 1072). Er (K.) ging dann mit einer anderen Person dazwischen und trennte die Streitenden, wobei B.F. immer wieder auf D.G. habe losgehen wollen (UA act. 1073). Beide Zeugen haben das Geschehene auf dem Parkplatz der Denner-Filiale unabhängig voneinander aus verschiedenen Blickwinkeln wahrgenommen und entsprechend zu Protokoll gegeben. Sofern sie jeweils einen kurzen Teil der Auseinandersetzung nicht gesehen haben oder sich an gewisse Details nicht mehr erinnern konnten, haben sie dies entsprechend auch ausgesagt (UA act. 1072 f.; 1080 f.; 1092 f.). Dass die Zeugen eine falsche Aussage gemacht hätten, ist sodann nicht ersichtlich, geben doch beide an, die Beteiligten gar nicht oder nur flüchtig zu kennen, aber keinen Kontakt zu haben (UA act. 1083 f.; 1090). Insbesondere vermag die pauschale Behauptung der Beschuldigten, K. habe gelogen, weil Albaner als Zeugen zu 50 % lügen würden, an der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht ansatzweise zu rütteln. Gestützt auf die Aussagen der beiden Zeugen ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte und B.F. aufgebracht die Denner-Filiale verlassen haben und in ihr Fahrzeug gestiegen sind. D.G. folgte ihnen, worauf B.F. das Fahrzeug wieder verliess und sodann D.G. ins Gesicht spuckte. In der Folge entstand ein unübersichtliches Gerangel, in welches sich auch die Beschuldigte tätlich einmischte. Anlässlich dieses Gerangels klammerte sich die Beschuldigte an D.G. und B.F. schlug auf diesen ein. Die drei Streitenden mussten schliesslich von anderen Personen auf dem Parkplatz getrennt werden, wobei B.F. zumindest den Eindruck machte, als ob er immer wieder auf D.G. loswollte. Dass zuerst ein Schlagabtausch zwischen B.F. und D.G. erfolgte, ehe die Beschuldigte ebenfalls dazukam und sich einmischte, ergibt sich nicht nur aus den übereinstimmenden Aussagen von L. und D.G. (UA act. 1054; 1094), sondern wird auch von der Beschul- digten und B.F. – zumindest was die Reihenfolge betrifft – bestätigt (UA act. 1018 f.;1029; 1055 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 14; 39). Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschuldigte nicht versucht hat, die Streitenden auseinanderzubringen, sondern sich durch D.G. hat provo- zieren lassen, Beleidigungen und Drohungen ausgesprochen hat (vgl. dazu oben) und sich in der Folge aktiv am Raufhandel beteiligt hat. Die Beschuldigte hat sich demnach auch des Raufhandels schuldig ge- macht. 1.6. Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet. Sie ist wegen Raufhandels, Drohung und Beschimpfung schuldig zu sprechen. -9- 2. 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hin- weisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Für die Beschimpfung ist von Gesetzes wegen nur eine Geldstrafe auszusprechen. Für den Raufhandel und die Drohung ist – wie zu zeigen sein wird – aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens ebenfalls auf eine Geldstrafe zu erkennen, zumal sich diese mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf die nicht vor- bestrafte Beschuldigte und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz als angemessen erweist. 2.3. 2.3.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Geldstrafe zu sanktionierenden Straf- tatbestände ist – bei gleichem abstraktem Strafrahmen – für den Rauf- handel als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Raufhandel gemäss Art. 133 StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungs- delikt, welches primär das öffentliche Interesse schützt, Schlägereien (unter mindestens drei Beteiligten) zu verhindern, und in zweiter Linie das Individualinteresse der Opfer von Schlägereien (BGE 145 IV 491 E. 2.3.2; BGE 141 IV 454). Die Beschuldigte hat sich zusammen mit ihrem Sohn B.F. sowie D.G. an einem Raufhandel beteiligt, in Folge dessen sämtliche Beteiligten leicht verletzt wurden. Da weder gefährliche Gegenstände wie Waffen oder Eisenstangen usw. verwendet wurden, es zu keinen schwereren Verlet- zungen gekommen ist und mit drei beteiligten Personen gerade das Minimum für das Vorliegen eines Raufhandels erreicht wurde, ist vor- liegend in Relation zu den vom Tatbestand des Raufhandels erfassten Erscheinungsformen, Gefährdungen und Verletzungen von einer noch vergleichsweise geringfügigen Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter auszugehen. Auch wenn sich die Beschuldigte provoziert sah, verfügte sie hinsichtlich ihrer Beteiligung am Raufhandel über ein sehr grosses Mass an Entschei- dungsfreiheit. Mithin ist sie der Auseinandersetzung ganz bewusst nicht aus dem Weg gegangen. Nachdem es innerhalb der Denner-Filiale bereits - 10 - zu den ersten Beschimpfungen und Drohungen zwischen ihr und D.G. gekommen ist, hat ihr Sohn B.F. sie am Arm aus der Filiale und damit aus der Auseinandersetzung gezogen. Sie sind sodann zusammen zu ihrem Fahrzeug gegangen, jedoch nicht weggefahren. Vielmehr haben sie gewartet, bis D.G. ebenfalls die Filiale verliess und eine neue Konfrontation stattfand, die dann schliesslich im Raufhandel endete. Die Streitlust der Beschuldigten hat mitunter einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet, dass die Auseinandersetzung in einem unkontrollierten Raufhandel endete, was sich entsprechend verschuldenserhöhend auswirkt. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tatbegehungen von einem in Relation zum Strafrahen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe noch knapp leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als in ihrer Summe angemessene Sanktion auszugehen. 2.3.2. Diese Einsatzstrafe ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen. In Bezug auf die Drohung ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der Drohung schützt den inneren Frieden sowie das Gefühl von Sicherheit (BGE 141 IV 1 E. 3.2.2). Die Beschuldigte hat D.G. gedroht, ihn kaputt zu machen und umzubringen. Gleichzeitig hat sie ihm eine Flasche an den Hals gelegt bzw. gedrückt. Sie drohte mit der Vernichtung seines Lebens und damit des höchsten Rechtsgutes überhaupt, wobei ihre Geste der Drohung noch zusätzlich Nachdruck verlieh. Demgegenüber schien sich D.G. nicht nachhaltig davon beeindruckt haben zu lassen, andernfalls er nicht der Beschuldigten auf den Parkplatz gefolgt wäre, um sie bezüglich der ausgesprochenen Drohungen zu konfrontieren. Insgesamt ist unter Würdigung des Ausmasses der Drohung, der Wirkung auf das Opfer sowie unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Drohungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe leichten Verschulden und einer angemessenen Einzelstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwar ein enger zeitlicher, nicht aber ein direkter sachlicher Zusammenhang zum Raufhandel bestanden hat. Der Gesamt- schuldbeitrag der Drohung ist entsprechend nicht zu vernachlässigen, zumal es nicht einerlei ist, ob die Beschuldigte sich lediglich an einem Raufhandel mit leichten Verletzungsfolgen beteiligt oder ob sie darüber- hinausgehende Todesdrohungen ausspricht. Die Einsatzstrafe ist ange- messen um 60 Tagessätze zu erhöhen. 2.3.3. Die Einsatzstrafe wäre weiter für die Beschimpfung angemessen zu erhöhen. Aufgrund der Täterkomponente würde sich sodann keine - 11 - Anpassung des Strafmasses ergeben, da sich diese vorliegend neutral auswirkt. Die 46-jährige Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was neutral zu behandeln ist, da die Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu gelten hat (BGE 136 IV 1). Auch aus ihrem Verhalten nach der Tat ergeben sich keine strafmindernden Umstände. Wer wie die Beschuldigte nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Es ist bei ihr denn auch im Berufungsverfahren keine Einsicht oder Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, auszumachen. Eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollständig geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Die übrigen persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wird (siehe dazu unten). Die Strafzumessung würde damit insgesamt zu einer Geldstrafe über 180 Tagessätzen führen. Dies ist aber ausgeschlossen, da das Gericht an das Höchstmass jeder Strafart gebunden ist und die Sanktionsobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe bereits erreicht ist. Das Gericht kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil ihm die Geldstrafe bei mehreren Delikten als dem Verschulden nicht mehr angemessen mild erscheint (BGE 144 IV 313 = Pra 2019 Nr. 58). Dass dies zu unbilligen Ergebnissen führen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen (so ausdrücklich BGE 144 IV 217 E. 3.6). 2.3.4. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Die verheiratete Beschuldigte verfügt über ein durchschnittliches mass- gebliches Nettoeinkommen inklusive 13. Monatslohn von rund Fr. 2'150.00 pro Monat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Unterstützungs- pflichten hat sie keine, ihr Ehemann erhält eine IV-Rente (Fr. 2'400.00; Steuerveranlagung). Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten von 20 % und einem Abzug von 15 % für die hohe Anzahl Tagessätze (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 50.00. - 12 - 2.4. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Festsetzung der Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren sind aufgrund des Verschlech- terungsverbots nicht zu überprüfen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.5. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um der Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Beschuldigten sowie dem Umstand, dass der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, eine Verbindungsbusse von Fr. 1'800.00 in der Gesamtheit mit der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen (siehe dazu oben) angemessen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungs- busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 50.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77) auf 36 Tage fest- zusetzen. 3. 3.1. 3.1.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen die Beschuldigte und die Mitbeschuldigten B.F., C.G. und D.G. belaufen sich auf insgesamt Fr. 14'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungs- verfahren der Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 3'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollständig. Nur die Tagessätzhöhe ist an die aktuellen Verhältnisse anzupassen. Die anteilsmässig auf sie entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens sind ihr deshalb vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). 3.1.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an die effektive, längere Dauer der Berufungsverhandlung – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 4'300.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). - 13 - Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3.1.3. Der Privatklägervertreter hat erklärt, im vorliegenden Verfahren keine separaten Aufwendungen für die Vertretung des Privatklägers gehabt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 54). Dem Privatkläger ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 433 Abs. 2 StPO). 3.2. 3.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Beschuldigte wird in allen Anklagepunkten schuldig gesprochen, weshalb ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'874.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 300.00) aufzuerlegen sind (Art. 426 Abs. 1 StPO). 3.2.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 6'972.40 wurde mit der Berufung nicht angefochten, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB; - der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. - 14 - 2. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50, d.h. Fr. 9'000.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'800.00, ersatzweise 36 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die auf dieses Verfahren anteilsmässig entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'300.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'874.60 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 300.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 3.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erst- instanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'972.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geldstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht - 15 - mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 5. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Six Stutz