8.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C., Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 24'773.20 auszurichten. Zustellung an: […] - 30 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)