6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Mai 2020 zu bezahlen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9’430.45 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.