Sofern die Auffassung vertreten werden würde, dass die amtliche Verteidigung diesen Antrag in eigenem Namen gestellt hätte, könnte auf diesen ebenfalls nicht eingetreten werden, da ihr im Berufungsverfahren keine Parteistellung zukommt (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 45'677.95 ist nach dem Gesagten mit - 27 - Berufung unangefochten geblieben, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).