Da der Beschuldigte dem Ausgang nach zur Rückleistung der Entschädigung des amtlichen Honorars verpflichtet wird, würde die Gutheissung des Antrags, es sei eine höhere Entschädigung festzusetzen, seinen eigenen Interessen zuwiderlaufen. Es fehlt ihm damit – wie im Übrigen auch im Fall eines Freispruchs – an einer für die Legitimation des Rechtsmittels notwendigen Beschwer. Auf den Antrag wäre entsprechend mangels Beschwer nicht einzutreten.