Im vorliegenden Verfahren wurde keine Beschwerde durch die amtliche Verteidigung erhoben, zumal diese innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen gewesen wäre (Art. 396 Abs. 1 StPO). Stattdessen wendete sich die amtliche Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten mittels Berufung gegen den Entschädigungsentscheid der Vorinstanz und machte geltend, dass die Entschädigung zu tief ausgefallen sei. Da der Beschuldigte dem Ausgang nach zur Rückleistung der Entschädigung des amtlichen Honorars verpflichtet wird, würde die Gutheissung des Antrags, es sei eine höhere Entschädigung festzusetzen, seinen eigenen Interessen zuwiderlaufen.