Der Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten bildet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils und kann von den Parteien mit Berufung angefochten werden, wohingegen die amtliche Verteidigung sich gegen die Höhe der Entschädigung mittels Beschwerde zur Wehr setzen muss (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO). Erhebt einerseits die amtliche Verteidigung Beschwerde und andererseits eine Partei Berufung gegen die Höhe der Entschädigung, sind die Einwände der amtlichen Verteidigung aufgrund der Subsidiarität der Beschwerde mit der Berufung zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6).