8.2. Der Beschuldigte richtete sich mit seiner Berufung schliesslich – ohne einen konkreten Antrag zu formulieren – gegen die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung der amtlichen Verteidigung und lässt anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen ausführen, die vorinstanzlichen Kürzungen seien nicht gerechtfertigt gewesen bzw. sei die eingereichte Honorarnote nicht zu hoch ausgefallen. Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass auch wenn ein entsprechender Antrag gestellt worden wäre, auf diesen aus den folgenden Gründen nicht einzutreten gewesen wäre: