7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist nicht einzutreten. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Allerdings ist zu beachten, dass sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf die Strafzumessung beschränkt hatte. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu ¾ mit Fr. 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.