Der Beschuldigte anerkannte eine Genugtuung für die versuchte vorsätzliche Tötung in der Höhe von Fr. 20'000.00 vorbehaltlos (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 31). Für den Fall der ganzen oder teilweisen Abweisung der Berufung im Strafpunkt bezüglich der Schändung machte er keine Ausführungen zur von der Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen die Dispositionsmaxime gilt.