Bei den diversen eingezogenen Gegenständen ist weder die eine noch die andere Voraussetzung einer Einziehung gegeben. Es handelt sich offensichtlich lediglich um Beweismittel. Mit der Rechtskraft des Strafurteils fällt der Beschlagnahmegrund dahin, weshalb die beschlagnahmten Beweismittel an sich den jeweiligen Berechtigten herauszugeben gewesen wären. Entgegen der Vorinstanz spielt keine Rolle, ob die Parteien der Einziehung zugestimmt haben oder nicht. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien.