4.8. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 867 Tagen sind dem Beschuldigten auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 5. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände und Alkoholika, des Totenkopfglases, des Pfefferspray OC 5000 und des Teleskopschlagstocks angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben und somit nicht zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).