4.7. Der Beschuldigte hat die versuchte vorsätzliche Tötung sowie die Schändung innerhalb der Probezeit von 2 Jahren begangen, die ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 31. März 2020 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern für den bedingt gewährten Vollzug der Geldstrafe von 10 Tagessätzen angesetzt worden war. Er hat sich somit nicht bewährt. Mit der Vorinstanz ist ihm bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände, auch unter Berücksichtigung, dass die neu ausgefällte Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen wird, eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen, zumal der Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je