Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des heute 42 Jahre alten Beschuldigten – noch verheiratet mit C., aber seit dem 16. Mai 2020 getrennt lebend; Vater zweier Kinder (13 und 11 Jahre), deren Obhut C. zugeteilt wurde mit Verzicht auf Festsetzung eines Besuchsrechts (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 25. November 2021 im Anhang zur Anschlussberufungsantwort); selbstständig erwerbend, aber Einzelunternehmen «L.» seit November 2019 Konkurs (UA act. 1007) – ergeben sich für die Strafzumessung keine relevanten Faktoren.