Wird, wie vorliegend, das erstellte Fehlverhalten bestritten bzw. werden Erinnerungslücken geltend gemacht, besteht kein Raum für eine wahre und nachhaltige Einsicht. Insoweit er wiederholt beteuert hat, wie leid ihm alles tue, geht dies nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinaus, was sich neutral auswirkt. Jedenfalls ist eine Strafminderung, wie dies bei einem von Anfang an vollständig geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen.