Der Beschuldigte hat sich in der Strafuntersuchung korrekt verhalten und auch das Würgen nicht bestritten. Ein diesbezügliches bestreiten wäre aufgrund der bei C. festgestellten Verletzungen aber auch zwecklos gewesen. Im Übrigen hat er jedoch jegliche Verantwortung zurückgewiesen und hat im Kerngeschehen ein Blackout geltend gemacht. Ein Geständnis, - 23 -