Der Beschuldigte hat aus dieser Verurteilung nicht die notwendigen Lehren gezogen, was sich leicht straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin darf die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4).