4.6. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte wies im Tatzeitpunkt eine nicht einschlägige Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 26. März 2020 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 110.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat aus dieser Verurteilung nicht die notwendigen Lehren gezogen, was sich leicht straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).