Es rechtfertigt sich somit, die Einsatzstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe aufgrund der Schändung angemessen um 1 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Nachdem nur auf die Berufung des Beschuldigten eingetreten werden kann, gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Unter neutraler Berücksichtigung der Täterkomponente (vgl. nachfolgend) bleibt es damit bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Jahren.