Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Schändung zwar in einem engen zeitlichen wie sachlichen Zusammenhang zur versuchten vorsätzlichen Tötung steht, was den Gesamtschuldbeitrag als entsprechend geringer erscheinen lässt. Dennoch ist es aber keinesfalls einerlei, ob es neben der versuchten vorsätzlichen Tötung auch noch zu einem sexuellen Übergriff gekommen ist, zumal es sich vorliegend um die Verletzung zweier voneinander unabhängiger und gewichtiger Rechtsgüter handelt. Es rechtfertigt sich somit, die Einsatzstrafe von 8 Jahren Freiheitsstrafe aufgrund der Schändung angemessen um 1 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.