Bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit wäre insgesamt in Relation zu den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Schändungen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Wie oben dargelegt, ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 25. Februar 2021 eine leichtgradige Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen. Damit vermindert sich das mittelschwere Tatverschulden zu einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden (vgl. BGE 136 IV 55), wofür in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe eine Einzelstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint.