Der Beschuldigte hat sich vor dem Hintergrund an seiner Ehefrau C. vergangen, dass sie ihm am Vorabend ihren definitiven Entschluss zur Trennung eröffnete und ihm – zumindest als er sie in sexueller Absicht am Gesäss streichelte – deutlich zu verstehen gab, keinen sexuellen Kontakt mehr zu wollen. Der Beschuldigte war mithin nicht bereit, ihre Entscheidung zur Trennung und damit einhergehend zum Ende der sexuellen Beziehung zu akzeptieren und setzte sich mit seinem Handeln explizit darüber hinweg, was von einer besonderen Gleichgültigkeit gegenüber der sexuellen Selbstbestimmung von C. zeugt und sich entsprechend verschuldenserhöhend auswirkt. - 22 -