Der Tatbestand der Schändung setzt die Widerstandsunfähigkeit des Opfers voraus. In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung kann daher der Umstand, dass C. zum Tatzeitpunkt widerstandsunfähig war, nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Demgegenüber wirkt sich die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht eine bereits vorliegende Widerstandsunfähigkeit ausnutzte, sondern diese durch eigenes Handeln gezielt herbeiführte, verschuldenserhöhend aus. Davon abzugrenzen ist wiederum die Art und Weise der Herbeiführung der Widerstandsunfähigkeit, denn das damit einhergehende Unrecht wurde bereits durch die Bestrafung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung abgegolten.