Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand der Schändung schützt die sexuelle Selbstbestimmung von Personen, die nicht in der Lage sind, sich gegen sexuelle Zumutungen zu wehren (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3; BGE 133 IV 49 E. 7.2).