Dies rechtfertigt, den Versuch im Umfang von 4 Jahren strafmildernd zu berücksichtigen, so dass die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung unter Berücksichtigung der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit auf 8 Jahre festzusetzen ist. Eine noch - 21 - weitergehende Strafminderung oder gar eine Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens von 5 Jahren, ist jedoch nicht angezeigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 4.5. Diese Einsatzstrafe ist für die Schändung, die aufgrund der Schwere des Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.