Dass sie dabei hätte sterben können, musste sich dem Beschuldigten geradezu aufdrängen. Der Beschuldigte verhinderte damit den Erfolgseintritt der vorsätzlichen Tötung nicht aktiv, sondern überliess diesen alleine dem Zufall. Dennoch ist der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten beabsichtigten Tötung und dem tatsächlich ausgebliebenen Erfolg ausserordentlich gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Beschuldigte. Dies rechtfertigt, den Versuch im Umfang von 4 Jahren strafmildernd zu berücksichtigen, so dass die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung unter Berücksichtigung der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit auf 8 Jahre festzusetzen ist.