Die intensive Ausprägung des Stauungssyndroms lasse weiter darauf schliessen, dass es nur dem Zufall zu verdanken sei, dass sie den Würgevorgang überlebt habe (UA act. 2030). C. gab denn auch glaubhaft und konstant zu Protokoll, dass sie kurz vor der Bewusstlosigkeit mit ihrem Leben bereits abgeschlossen habe und erst einige Sekunden nach dem Widererlangen des Bewusstseins realisiert habe, dass sie doch noch am Leben sei (UA act. 3005; 3043; VA act. 152; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11). Der Beschuldigte würgte C. mitunter so lange, bis sie sich nicht mehr bewegte. Dass sie dabei hätte sterben können, musste sich dem Beschuldigten geradezu aufdrängen.