Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Dem Gutachten des IRM vom 22. Mai 2020 ist zu entnehmen, dass sich C. zum Ereigniszeitpunkt in konkreter Lebensgefahr befunden habe. Die intensive Ausprägung des Stauungssyndroms lasse weiter darauf schliessen, dass es nur dem Zufall zu verdanken sei, dass sie den Würgevorgang überlebt habe (UA act. 2030).