Wie oben dargelegt, ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 25. Februar 2021 aufgrund der intermittierenden explosiven Störung des Beschuldigten sowie seiner Alkoholintoxikation zum Tatzeitpunkt von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Damit vermindert sich das mittelschwere bis schwere Tatverschulden zu einem mittelschweren Tatverschulden (vgl. BGE 136 IV 55), wofür – hinsichtlich der vollendeten Tat – in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren eine hypothetische Freiheitsstrafe von 12 Jahren als angemessen erscheint.