Bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit wäre – hinsichtlich der vollendeten Tat – insgesamt von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen. Wie oben dargelegt, ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 25. Februar 2021 aufgrund der intermittierenden explosiven Störung des Beschuldigten sowie seiner Alkoholintoxikation zum Tatzeitpunkt von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen.