Der Beschuldigte handelte weiter aus nichtigem und zugleich verwerflichem Anlass. Hintergrund für sein Handeln war, dass ihm C. wenige Stunden zuvor die definitive Trennung eröffnete. In der darauffolgenden Nacht wollte der Beschuldigte dennoch ein letztes Mal Geschlechtsverkehr mit ihr, was er ihr durch das Streicheln am Gesäss wiederholt signalisierte. C. wies dies jedoch entschlossen zurück, was der Beschuldigte aber nicht hinnehmen wollte. Er würgte sie als Reaktion auf die Zurückweisung bis zur Bewusstlosigkeit, um sich dann an ihr zu vergehen.