Durch das feste Zudrücken blieb ihr nicht einmal mehr die Möglichkeit, zu sprechen und ihn so möglicherweise wieder zur Vernunft zu bringen. Das Handeln des Beschuldigten weist eine nicht unbedeutende Brutalität und Skrupellosigkeit auf. Auch ist das Töten durch Würgen im Spektrum aller möglichen Tötungshandlungen zumindest im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Die Tatausführung geht damit – hinsichtlich des vollendeten Delikts – deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinaus, was sich erschwerend auf sein Verschulden auswirkt.