4.3. Für die versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB kommt als Sanktion nur eine Freiheitstrafe in Betracht, da keine ausserordentlichen Gründe vorliegen, die ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens oder gar einen Strafartenwechsel erlauben würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für die Schändung wäre grundsätzlich gemäss Art. 191 StGB auch eine Geldstrafe denkbar. Wie zu zeigen sein wird, ist aber aufgrund der Schwere des Verschuldens auch für die Schändung eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Es liegen somit gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor und es ist eine Gesamtstrafe zu bilden.