Schliesslich ist darüber hinaus nicht auszuschliessen, dass die Regungslosigkeit von C. beim Beschuldigten nicht gar einen zusätzlichen sexuellen Reiz ausgelöst haben könnte. So ist der Mobiltelefonauswertung des Beschuldigten zu entnehmen, dass er in den Tagen und Wochen vor der Tatnacht unzählige Pornographie mit schlafenden oder bewusstlosen Frauen konsumiert hat (UA act. 3243 ff.). - 18 - 3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sich der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig gemacht.