Auslöser in keinem Verhältnis steht (vgl. Therapieverlaufsbericht vom 14. September 2022, S. 2). Der Beschuldigte hat seine Absicht in diesem Wutanfall denn auch kundgetan, indem er ihr gemäss den glaubhaften und konstanten Aussagen von C. kurz vor dem Würgen sinngemäss gesagt habe, es sei das letzte Mal, dass sie den «Arsch» hinhalten müsse, er könne sie auch gleich erwürgen (UA act. 3004; 3007; 3035; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). Schliesslich ist darüber hinaus nicht auszuschliessen, dass die Regungslosigkeit von C. beim Beschuldigten nicht gar einen zusätzlichen sexuellen Reiz ausgelöst haben könnte.