Die oben dargelegten äusseren Tatumstände decken sich schliesslich auch mit den inneren Umständen des Beschuldigten. Nachdem der Beschuldigte in der Tatnacht zu Bett kam, begann er C. in sexueller Absicht am Gesäss zu streicheln. Es ist davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht eine Schädigung bzw. Tötung von C. beabsichtigte, sondern sich trotz oder gerade wegen der Trennungssituation letztmalige körperliche bzw. sexuelle Zuneigung erhoffte.