niemals zugestimmt hätte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6) – wie es offenbar früher in der langjährigen Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten teilweise der Fall gewesen war –, räumte der Beschuldigte auch gewiss weit ein (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 23 f.) und hätte ihm zumindest auch bewusst sein müssen, zumal sie ihm wenige Stunden zuvor mitgeteilt hatte, sich nun auch häuslich trennen zu wollen und dass sie bereits sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft hätten, die Beziehung zu retten. Der Beschuldigte bezeichnete sich nach diesem Gespräch denn auch auf Facebook bezeichnend als «Single auf Wohnungssuche» (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4; 6; 15).