Es ist im Übrigen dennoch darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 23) der Tatbestand der Schändung auch dann erfüllt wäre, wenn er die sexuelle Handlung zum Zeitpunkt vorgenommen hätte, als C. noch am Schlafen gewesen war. Denn auch das schlafende Opfer ist zum Widerstand unfähig. Dass C. zu diesem Zeitpunkt einer solchen Handlung - 17 -