Nach dem Gesagten ist in antizipierter Beweiswürdigung auch der anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag des Beschuldigten, es sei lic. phil. […], Psychotherapeutin FSB, zu beauftragten, ein Gutachten über «Somnophilie» sowie «Dormaphilie» zu erstellen, abzuweisen, da dieses nicht geeignet wäre, etwas am oben dargelegten Beweisergebnis zu ändern. Gleiches hat auch für den Beweisantrag zu gelten, es sei Dr. med. […], Klinik für Schlafmedizin, zu beauftragen, ein Gutachten über die «Weckschwelle» zu erstellen.