digte mit seinem Penis in die Vagina von C. eindrang. Denn es wurde weder auf der Peniseichel des Beschuldigten weibliche DNA-Spuren sichergestellt, noch konnten Spermien des Beschuldigten – von denen es sowohl auf der Peniseichel wie auch am Penisschaft reichlich gehabt hat – am hinteren Scheidegewölbe nachgewiesen werden (UA act. 2077 ff.).