3107) und im Berufungsverfahren grundsätzlich unbestritten geblieben ist, dass die DNA-Spuren auf das Eindringen mit den Fingern des Beschuldigten zurückzuführen sind, bestehen für das Obergericht nach dem Gesagten insgesamt keine Zweifel, dass der Beschuldigte – nachdem er C. bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hatte – ihr zuerst die Hose hinuntergezogen und dann seine Finger in ihre Vagina eingeführt hat. Da schliesslich am Penisschaft des Beschuldigten auch DNA-Spuren von C. festgestellt werden konnten (UA act. 2078), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich danach oder währenddessen mit der gleichen Hand selbstbefriedigt hat. Demgegenüber ist auszuschliessen, dass der Beschul-