Da im hinteren Scheidengewölbe von C. DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden konnten (Gutachten des IRM vom 16. Oktober, UA act. 2079), der Beschuldigte vor dem Tatereignis während mindestens einer Woche keinen sexuellen Kontakt mit C. mehr gehabt hat (UA act. 3036; 3107) und im Berufungsverfahren grundsätzlich unbestritten geblieben ist, dass die DNA-Spuren auf das Eindringen mit den Fingern des Beschuldigten zurückzuführen sind, bestehen für das Obergericht nach dem Gesagten insgesamt keine Zweifel, dass der Beschuldigte – nachdem er C. bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hatte – ihr zuerst die Hose hinuntergezogen und dann seine Finger in ihre Vagina eingeführt hat.