S. 15) und sie erst nach dem Würgen keine Pyjamahose mehr angehabt habe. Dies deckt sich auch mit den glaubhaften und von Beginn an konstanten Aussagen ihres ältesten Sohnes K. Dieser habe sein Zimmer nebenan gehabt und sei aufgrund der Schreie von C. aufgewacht. Als er auf den Gang hinausgekommen sei, habe er seine Mutter im Gang kriechend und unten vollkommen nackt angetroffen (UA act. 2110; 3023). Damit schilderten C. wie auch K. dieses Detail mit der Pyjamahose bereits zu einem Zeitpunkt, in welchem noch nicht der Vorwurf eines Delikts gegen die sexuelle Integrität im Raum stand. Die Aussage des Beschuldigten erweist sich daher als Schutzbehauptung.