Denn selbst wenn dem so wäre – und dies erachtet das Obergericht mit der Vorinstanz als lebensfremd –, hätte sie zumindest danach festgestellt, dass der Beschuldigte ihr während dem Schlaf die Pyjamahose heruntergezogen haben muss. Denn da sie lange Pyjamahosen trug und das Unterhemd in die Hose reingesteckt hatte (UA act. 3010; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7; 15), wäre ein Eindringen ohne Herunterziehen der Hose gar nicht möglich gewesen. Dies war aber nicht der Fall (VA act. 151; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15) und wurde weder von C. noch vom Beschuldigten in einer Einvernahme so geschildert.