Stellt man nun auf den Sachverhalt ab, wie ihn der Beschuldigte anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme übereinstimmend mit C. schilderte, besteht gar kein Raum für die vom Beschuldigten vor Obergericht vorgebrachte Version, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er mit seinen Fingern in sie eingedrungen sei, als sie noch geschlafen habe, sie habe es aber möglicherweise nicht bemerkt. Denn selbst wenn dem so wäre – und dies erachtet das Obergericht mit der Vorinstanz als lebensfremd –, hätte sie zumindest danach festgestellt, dass der Beschuldigte ihr während dem Schlaf die Pyjamahose heruntergezogen haben muss.