Da nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte seine kurz nach dem Vorfall getätigten Aussagen erfunden hätte – zumal diese auch mit den Aussagen von C. übereinstimmen –, sind die vor Berufungsgericht geltend gemachten umfassenden Erinnerungslücken als Schutzbehauptung zu verstehen. Stellt man nun auf den Sachverhalt ab, wie ihn der Beschuldigte anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme übereinstimmend mit C. schilderte, besteht gar kein Raum für die vom Beschuldigten vor Obergericht vorgebrachte Version, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er mit seinen Fingern in sie eingedrungen sei, als sie noch geschlafen habe, sie habe es aber möglicherweise nicht bemerkt.