1024), macht er an der Berufungsverhandlung nun geltend, er könne sich (alkoholbedingt) an nichts mehr erinnern. Er habe einzig noch vage in Erinnerung, dass C. das Zimmer verlassen und gemeckert habe, sonst wisse er aber nichts mehr (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 21 f.; 24). Da nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte seine kurz nach dem Vorfall getätigten Aussagen erfunden hätte – zumal diese auch mit den Aussagen von C. übereinstimmen –, sind die vor Berufungsgericht geltend gemachten umfassenden Erinnerungslücken als Schutzbehauptung zu verstehen.